Schweiz 
Konkurs und das Schweizer Bankgeheimnis
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Kann das Schweizer Konto eines Schuldners gepfändet werden? Im Prinzip ja, aber man muss sich an ein genau vorgeschriebenes Verfahren halten:

  1. In der Schweiz erklärter Konkurs
    Nach dem schweizerischen Recht muss entweder eine Schuldbetreibung (bei einer natürlichen Person) oder eine Konkursbetreibung (bei einer juristischen Person) eingeleitet werden. Für eine Schuldbetreibung müssen der Schuldner und seine Bank das Betreibungsamt (office des poursuites) mit den erforderlichen Informationen versehen.
  2. Im Ausland erklärter Konkurs
    Auch wenn der Schuldner nicht in der Schweiz lebt, wird das Bankgeheimnis gelüftet. Nach dem Schweizer Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (1987) kann das Bankgeheimnis bei einem im Ausland erklärten Konkurs gelüftet werden, wenn die Forderung des Gläubigers hinreichend geltend gemacht wurde.

Art. 166 des Schweizer Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
Ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt. [...].

Daraufhin kann der Gläubiger beantragen, das bei der Schweizer Bank deponierte Geld zu beschlagnahmen. Dies ist eine Schutzmaßnahme, die nur von einem Schweizer Richter des Ortes, an dem die Geldbestände deponiert sind, angeordnet werden kann. Dazu muss die Schuld durch eine Schuldanerkennung oder einen (schweizerischen oder ausländischen) Gerichtsbeschluss festgestellt sein.

Auf Anordnung des Richters kann die Bank den Geldbestand einfrieren und Angaben über das Konto offenlegen. Die Bank ist verpflichtet, alle im Konto des bankrotten Schuldners verwahrten Vermögenswerte anzugeben.


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